W i r t s c h a f t s g e m e i n s c h a f t
F l i n t b e k e. V.
S a t z u n g
In der Neufassung vom 24.03.2012
Präambel
Der nachfolgend benannte Verein, der sich der Tradition der 1920 gegründeten Ortshandwerkerschaft Flintbek verpflichtet fühlt, will die allgemeinen wirtschaftlichen Belange aller am Wirtschaftsleben Teilnehmenden von Handwerk, Handel, Gewerbe, Industrie, freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufstätigkeiten in Flintbek und Umgebung zeitgemäß fördern.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen Wirtschaftsgemeinschaft Flintbek e.V. Er hat seinen Sitz in Flintbek.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschaftlichen Belange von Handwerk, Handel, Industrie und Gewerbe, freien Berufen und der sonstigen selbständigen Berufstätigen in Flintbek und Umgebung.
(2) Aufgabe des Vereins ist es insbesondere, Aktivitäten zu entwickeln und alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die allgemeinen wirtschaftlichen Belange der Mitglieder zu fördern und dazu mit den Behörden und sonstigen Organisationen zusammenzuarbeiten. Der Verein soll dabei insbesondere Kontakte zur Politischen Gemeinde Flintbek, Handwerkskammer, zu Industrie- und Handelskammern, zur Kreishandwerkerschaft und zum Einzelhandelsverband im Interesse und zum Wohle der Mitglieder intensivieren. Er soll dabei versuchen, bei den Planungen der Gemeinde und der amtsangehörigen Gemeinden mitzuwirken, soweit die wirtschaftliche Struktur betroffen wird.
(3) Parteipolitisch ist der Verein neutral.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins werden können alle Handwerksmeister und Handwerksmeisterinnen, Gewerbetreibende, Handeltreibende, freiberuflich Tätige sowie selbständig tätige Personen, juristische Personen aus den vorbezeichneten Bereichen, wobei eine namentliche Benennung der vertretungsberechtigten Person erfolgen muss, sowie sonstige natürliche und juristische Personen, die bereit sind, sich für den Zweck des Vereins einzusetzen und die Ziele des Vereins zu fördern.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand beschließt. Sollte der Vorstand einen Aufnahmeantrag ablehnen, ist die Entscheidung nur eine Vorläufige. Über den Aufnahmeantrag ist dann in der Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder endgültig zu entscheiden.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag erklärt das künftige Mitglied die Anerkennung der Satzung.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft im Verein kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für natürliche und juristische Personen, die sich um die Belange und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, ausgesprochen werden.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt des Mitgliedes,
c) durch Ausschluss des Mitgliedes,
d) Erlöschen der juristischen Person oder
e) Nichtbegleichung des Jahresmitgliedsbeitrages bis zum 31. Dezember eines Jahres trotz vorangegangener Zahlungsaufforderung.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Schädigung der satzungsgemäßen Pflichten des Mitgliedes erfolgen. Er wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgesprochen. Dabei ist neben dem Vorstand jedes Mitglied antragsberechtigt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle aus der Vereinszugehörigkeit und aus der Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten. Die Eintreibung rückständiger Beiträge bleibt vorbehalten.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit des Vereins zu fördern. Dabei sind die Mitglieder verpflichtet, den Verein in seinen Aufgaben und Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er beträgt zurzeit 60,00 Euro.
(2) Die beschlossenen Beiträge sind spätestens am 30. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
(3) Bei Ehrenmitgliedern wird auf die Erhebung eines Beitrags verzichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) und dem Kassenwart.
(2) Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten.
§ 9 Zuständigkeiten des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und Buchführung
5. Erstellung eines Jahresberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme von Mitgliedern
7. Gewährleistung einer jederzeitigen Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer.
(2) Der Vorstand kann in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung des Beirats und der Mitgliederversammlung einholen.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; 1. Vorsitzender wird dabei in Jahren mit ungerader Endziffer gewählt, 2. Vorsitzender und Kassenwart werden jeweils in Jahren mit gerader Endziffer gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl oder Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt dabei mit einfacher Mehrheit, ob die Wahl offen oder geheim durchgeführt wird. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, der durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in den Vorstandssitzungen.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Sie kann auch fernmündlich oder in Textform (E-Mail oder per Fax) erfolgen, sollte sich das Vorstandsmitglied zu dieser Einladungsform ausdrücklich bereit erklärt haben. Die Einladung ist dann auch ohne qualifizierte Unterschrift/Signatur gültig. Die Einladung erfolgt im Falle der der schriftlichen Einladung an die zuletzt durch das Vorstandsmitglied mitgeteilte postalische Anschrift. Im Fall der E-Mail-Einladung an die letzte durch das Vorstandsmitglied mitgeteilte E-Mail-Anschrift. Die Einladung gilt dem Vorstandsmitglied einen Tag nach jeweiliger Absendung als zugegangen. Eine Einberufungsfrist von 8 Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind.
(4) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
(6) In Ausnahme zu Absatz 1 dieser Vorschrift kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(7) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
(8) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus 4 Mitgliedern. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu unterstützen und zu beraten.
(2) Die Wahl des Beirates erfolgt jährlich.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Stimmenübertragung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes
2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
3. Wahl zweier Kassenprüfer auf ein Jahr
4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
5. Beratung des Vorstandes in wichtigen Fragen
6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
7. Beschlussfassung über die vorläufige Ablehnung der Aufnahme als Mitglied durch den Vorstand
8. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
9. Beschlussfassung über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie kann auch fernmündlich oder in Textform (E-Mail oder per Fax) erfolgen, sollte sich das Mitglied zu dieser Einladungsform ausdrücklich bereit erklärt haben. Die Einladung ist dann auch ohne qualifizierte Unterschrift/Signatur gültig. Die Einladung erfolgt im Falle der der schriftlichen Einladung an die zuletzt durch das Mitglied mitgeteilte postalische Anschrift. Im Fall der E-Mail-Einladung an die letzte durch das Mitglied mitgeteilte E-Mail-Anschrift. Die Einladung gilt dem Mitglied einen Tag nach jeweiliger Absendung als zugegangen.
(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Vorstandsänderungen betreffen.
§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden oder einem sonstigen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(2) Über die Mitgliederversammlung ist zu Beweiszwecken ein Protokoll zu erstellen. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich offen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn eines der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
(5) Hat bei einer Wahl im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§16 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
1. Ort und Zeit der Versammlung
2. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
3. die Zahl der erschienenen Mitglieder
4. die Tagesordnung
5. die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 13, 14, 15 und 16.
§ 18 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins hat die Auflösungsversammlung einen oder mehrere Liquidatoren und deren Vertretungsmacht zu bestimmen, welche die eventuell noch schwebenden Vereinsgeschäfte abzuwickeln haben. Nach vollständiger Abwicklung ist das Restvermögen des Vereins einem gemeinnützigen Zweck, der in der Auflösungsversammlung bestimmt wird, zuzuführen.
§ 19 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Die Neufassung wurde auf der Mitgliederversammlung vom … beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Der vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung der Satzung gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl oder Wiederwahl in der nächsten auf das Inkrafttreten folgenden Mitgliederversammlung im Amt. Für die Beschlussfassung des Vorstandes gelten die Bestimmungen des § 11 ab dem Inkrafttreten der Neufassung.